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   VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938   

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VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938 (https://dejure.org/2011,66291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2011 - 11 CS 11.938 (https://dejure.org/2011,66291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 11 CS 11.938 (https://dejure.org/2011,66291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    21 Jahre alter Fahrerlaubnisinhabereingeräumter Amfetaminkonsum bis etwa zur Vollendung des 18. LebensjahrsInvolvierung in einen mit dem Konsum von Amfetamin assoziierten Vorfall im Alter von 20 JahrenNichtvorlage eines nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeforderten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938
    Unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht ferner, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 25.04 ) die Rechtmäßigkeit der Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens davon abhänge, dass unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere angesichts der Art, des Umfangs und der Dauer des Drogenkonsums - überhaupt noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts vorlägen.

    Der vom Antragsteller eingeräumte Konsum von Amfetamin ist auch nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze noch berücksichtigungsfähig.

    Da der vom Antragsteller jedenfalls früher praktizierte Amfetaminkonsum nach Aktenlage keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich gezogen (und ggf. auch keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen) hat, mithin für die Beantwortung der Frage nach der fortdauernden rechtlichen Relevanz dieses Verhaltens nicht auf die in § 29 und § 65 Abs. 9 StVG geregelten Tilgungs- bzw. Verwertbarkeitsfristen zurückgegriffen werden kann, ist über die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Tatsache auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung zu befinden, in die alle relevanten Umstände einzubeziehen sind (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, a.a.O., RdNr. 23).

    Entscheidend hängt die Berechtigung der Behörde, vom Betroffenen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangen zu dürfen, deshalb davon ab, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, ebenda).

    Das ist dann der Fall, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist, und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, a.a.O., RdNr. 22).

    Von besonderem Gewicht sind hierbei Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, wobei namentlich dem Umstand Bedeutung zukommen kann, ob die Annahme nahe liegt, dass der Betroffene nur einmalig Betäubungsmittel zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige - u. U. sogar längere - Zeit hingezogen hat (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, a.a.O., RdNr. 24).

    Auch die Art der konsumierten Drogen und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, können ins Gewicht fallen (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25.04, ebenda).

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938
    Die Wiedererlangung der Fahreignung wegen Konsums anderer Betäubungsmittel als Cannabis setzt entsprechend der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum einen voraus, dass der Betroffene in der Regel mindestens ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat; zum anderen muss sich bei ihm ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel vollzogen haben, der den Schluss rechtfertigt, dass er sich auf Dauer des Gebrauchs derartiger berauschender Substanzen enthalten wird (vgl. u. a. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19).

    Macht der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder der Bewerber um eine solche Berechtigung einen derartigen Verhaltenswandel geltend (oder sprechen unabhängig von seinem Vorbringen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Veränderung), und liegt zwischen dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Drogenabstinenz benannt hat, und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mindestens ein Jahr, so ist die Fahrerlaubnisbehörde nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O.) verpflichtet, dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung bereits in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren nachzugehen.

    Die einschlägige Rechtsgrundlage hierfür stellt, wenn sich die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung bereits in einem Entziehungsverfahren als entscheidungserheblich erweist, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dar (vgl. auch dazu BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938
    Der Antragsteller bezieht sich zu Recht auf diese Entscheidung und nicht auf das vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 3 C 21.04 erlassene Urteil (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11).
  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938
    Denn das letztgenannte Erkenntnis befasst sich nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. eingehend dazu BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551 RdNrn. 35 - 42) mit der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit solcher länger zurückliegender Sachverhalte, die zu Eintragungen in das Verkehrszentralregister geführt haben.
  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 11 CS 06.2913

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 11 CS 11.938
    Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, von ihm die Beibringung von bis zu zwölf das zurückzulegende Abstinenzjahr abdeckende Drogenscreenings zu verlangen, wobei die Gewinnung des Untersuchungsmaterials so zu erfolgen hat, dass Manipulationen weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. zu den insoweit zu fordernden Vorkehrungen z.B. BayVGH vom 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913 RdNrn. 43 bis 48).
  • VG Regensburg, 21.03.2017 - RN 8 K 16.1064

    Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Drogenkonsum

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 11 CS 11.938; BayVGH B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447) muss in einem solchen Fall, wo zwischen dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Drogenabstinenz benannt hat und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als ein Jahr vergangen sind (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), die Fahrerlaubnisbehörde dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung Fahreignung grundsätzlich bereits in dem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren nachgehen.

    Denn sie ist nach Art. 24 BayVwVfG gehalten, auch die dem Betroffenen günstigen Umstände zu ermitteln und die dann gebotene Sachverhaltsaufklärung durch Anforderung eines medizinisch psychologischen Fahreignungsgutachtens mit entsprechenden Drogenkontrollprogramm und entsprechender Fristsetzung zu betreiben (vgl. zum Ganzen grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 11 CS 11.938; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447; a.A. allerdings, mit beachtlicher Argumentation, VGH BW, B. v. 7.4.2014 10 S 404/14 - juris Rn. 9 f.).

  • VG Bayreuth, 08.10.2012 - B 1 S 12.770

    Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums

    Nach Ablauf dieser verfahrensrechtlichen Einjahresfrist ist einem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit zu geben, die Wiedergewinnung der Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen (vgl. u.a. BayVGH vom 5.7.2012 Az. 11 CS 12.1321, vom 14.2.2012 Az. 11 C 11.3005, vom 28.11.2011 Az. 11 CS 11.2393, vom 25.8.2011 Az. 11 CS 11.1279, vom 9.6.2011 Az. 11 CS 11.938, vom 18.4.2011 Az. 11 CS 10.3168, vom 17.6.2010 Az. 11 CS 10.991 sowie grundlegend vom 9.5.2005 in BayVBl 2006, 18 ff.).
  • VG Bayreuth, 10.06.2020 - B 1 S 20.438

    Entzug der Fahrerlaubnis: Konsum harter Drogen

    Von vornherein unbeachtlich ist der Einwand der Abstinenz nach dem Ablauf der sog. "verfahrensrechtlichen Einjahresfrist" nur dann, wenn sich die Richtigkeit dieser Behauptung bereits anhand der zur Verfügung stehenden Informationen zweifelsfrei widerlegen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 11 CS 11.938 - juris Rn. 27).
  • VG München, 05.07.2013 - M 6b S 13.2428

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums und fehlenden

    Wie bereits oben ausgeführt hatte die Antragsgegnerin ohne jegliches Ermessen und ohne vorherige Anordnung einer Begutachtung die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar zu entziehen, weil die Fahrungeeignetheit wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Trennungsvermögens feststand und - worauf die Antragsgegnerin auch ausführlich hingewiesen hat - seit dem gegenständlichen Vorfall am ... November 2012 (und dem im Grunde auch dahin datierten Beginn einer Abstinenz des Antragstellers) bis zur Zustellung des Bescheids vom ... Mai 2013 am ... Mai 2013 die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist", innerhalb derer ohne Weiteres sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden kann und muss, noch längst nicht abgelaufen war (BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 11 CS 11.938 - juris Rn. 25 ff. 27; B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 26).
  • VG Ansbach, 10.06.2016 - AN 10 K 15.02330

    Rechtswidrige Gutachtensaufforderung wegen Cannabiskonsums

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige, zu den in §§ 11 bis 14 FeV geregelten Befugnisnormen hinzutretende, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (BayVGH vom 9.6.2011 - 11 CS 11.938, juris).
  • VG München, 14.05.2013 - M 6b S 13.692

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeforderten

    Schließlich war die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" noch nicht abgelaufen, so dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen des am ... April 2011 erfolgten Verlusts der Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen konnte und musste (BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 11 CS 11.938 - juris rn. 25 ff, 27; B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 26).
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